EU-TAXONOMIE

Wesentlicher Beitrag zu mindestens einem Umweltziel

„Do no significant harm“ in Bezug auf andere Umweltziele

Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen

Die EU Taxonomie Verordnung schafft für den Begriff der Nachhaltigkeit einen deutlichen Rahmen und definiert ein gemeinsames Klassifizierungssystem für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten.

Verwirklichung des übergeordneten Ziels einer klimaneutralen EU bis 2050 durch Investitionen in nachhaltige Projekte und Aktivitäten.

Taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten leisten einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der genannten Umweltziele:

  1. Klimaschutz
  2. Klimawandelanpassung
  3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Darüber hinaus müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • DNSH Do No Significant Harm – Keine wesentliche Beeinträchtigung der anderen Umweltziele; ein Taxonomieziel darf nicht auf Kosten eines anderen erreicht werden.
  • Berücksichtigung bestimmter Mindestschutzkriterien – Sicherstellung und Einhaltung gewisser sozialer Mindestschutzstandards
Veröffentlichung der EU-Kommission:
ESG4U EU-Taxonomie